Wann gilt meine Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet?
Selbst verschuldete Krankheit – gibt es das überhaupt? Im Arbeitsrechts ja – aber was bedeutet das?
Eine Erkältung im Herbst, ein verstauchter Knöchel beim Umzug oder Rückenschmerzen vom langen Sitzen – krank sein kann jede*r einmal. In solchen Fällen ist der Ablauf klar: Man geht zum Arzt, lässt sich krankschreiben und erhält dadurch sein Entgelt weiter ausbezahlt.
Aber was passiert, wenn die Krankheit „selbst verschuldet“ ist? Gibt es das überhaupt – und wann kann es passieren, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt?
In diesem Beitrag erklären wir die rechtlichen Grundlagen, zeigen, was „Selbstverschulden“ im Arbeitsrecht bedeutet, und werfen einen Blick auf echte Fälle aus der Praxis – manche davon durchaus überraschend.
Das Grundprinzip: Entgeltfortzahlung trotz Krankheit
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitgeber grundsätzlich das Entgelt für bis zu sechs Wochen weiterzahlen, wenn Arbeitnehmende krankheitsbedingt ausfallen– vorausgesetzt, die Erkrankung wurde nicht selbst verschuldet.
Das Gesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) verfolgt dabei zwei Ziele:
- Arbeitnehmer sollen geschützt sein, wenn sie ohne eigenes Verschulden krank werden und deshalb nicht arbeiten können. Sie sollen weiter Geld bekommen, damit sie finanziell abgesichert sind.
- Die Kosten der Krankheit sollen fair verteilt werden – ein Teil liegt beim Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung), ein Teil bei der Krankenversicherung. So muss nicht einer allein alle Kosten tragen.
Damit dieses System funktioniert, schaut man nur auf eines: Hat der Arbeitnehmer auf seine eigene Gesundheit aufgepasst, so wie man es vernünftigerweise erwarten kann?
Nur wenn er grob gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse handelt und dadurch krank wird, verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nur dieses Verhalten zählt als „Verschulden“ im Sinne des Gesetzes.
Ein Anspruch entfällt also nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wurde. Doch wann genau ist das der Fall?
Wann spricht man von „selbst verschuldet“?
Von Selbstverschulden ist die Rede, wenn jemand in erheblichem Maße gegen das eigene Gesundheitsinteresse verstoßen hat – also bewusst oder grob fahrlässig ein vermeidbares Risiko eingegangen ist.
Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte dies folgendermaßen: Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer sich so falsch verhalten hat, dass ein vernünftiger Mensch das in dieser Situation niemals getan hätte. Nur wenn jemand deutlich von dem abweicht, was man von einer normalen, umsichtig handelnden Person erwarten kann, liegt ein schuldhaftes Verhalten vor. (BAG Urteil vom 18.3.2015, Az. 10 AZR 99/14)
Nicht jedes leichtsinnige Verhalten führt aber zu einem Verschulden und nicht jeder Unfall oder jede unglückliche Situation zählt dazu.
Beispiele aus der Praxis

Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit
Wird jemand nach einer rein ästhetischen Operation krankgeschrieben, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Regel ebenfalls.
Verschiedene Arbeitsgerichte argumentieren hier ähnlich: Wer sich aus rein kosmetischen Gründen operieren lässt, nimmt das Risiko von Komplikationen – wie Infektionen oder Schmerzen – bewusst in Kauf, ohne dass dies durch eine medizinische Indikation gerechtfertigt ist.

Künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation)
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass Fehlzeiten im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründen.
Der Grund: Eine künstliche Befruchtung gilt nicht als medizinisch notwendiger Heileingriff im Sinne des EFZG – Arbeitsunfähigkeit infolge dieses Eingriffs ist daher regelmäßig selbst verursacht.
Im Allgemeinen kann man zwischen zwei rechtlichen Gegebenheiten unterscheiden:
1. Fall: Die Operation ist nicht medizinisch nötig – und man weiß vorher, dass sie krank oder arbeitsunfähig machen wird
- Wenn jemand sich freiwillig und ohne medizinische Notwendigkeit operieren lässt,
- und es ist vorhersehbar, dass man danach nicht arbeiten kann,
- dann gilt das als Vorsatz (also bewusstes Herbeiführen der Arbeitsunfähigkeit).
➡️ Folge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EFZG:
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft selbst verursacht hat.
2. Fall: Die Operation ist medizinisch notwendig oder fachgerecht empfohlen – und Komplikationen sind nicht vorhersehbar
- Wenn ein Arzt die Operation empfiehlt oder verordnet,
- und sie nach medizinischen Standards durchgeführt wird,
- und die später auftretende Arbeitsunfähigkeit nicht vorhersehbar war,
➡️ Dann liegt kein Verschulden vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EFZG).
Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wichtige Gerichtsentscheidung:
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 167/16
(u. a. zur In-Vitro-Fertilisation)
→ Das BAG bestätigt: Bei medizinisch indizierten oder standardgerechten Behandlungen sind unerwartete Komplikationen kein Verschulden
Weitere Beispiele

Entzündetes Tatoo
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied im Mai 2025, dass eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, weil sie wegen einer entzündeten Tätowierung arbeitsunfähig war. Begründung: Entzündungen seien bei Tattoos eine normale Komplikation (etwa 1–5 % der Fälle). Wer sich tätowieren lässt, nehme dieses Risiko bewusst in Kauf – und verstoße damit gegen das eigene Gesundheitsinteresse.
Urteil vom LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 22.5.2025 – 5 Sa 284 a/24

Riskantes Freizeitverhalten
Auch in älteren Urteilen wurde Selbstverschulden angenommen, etwa bei Alkoholfahrten, Anzetteln einer Schlägerei, illegalen Autorennen, ungesichertem Extremsport oder riskanten Mutproben – aber auch eine unpassende Ausrüstung für einen Sport könnte dazu zählen. In solchen Fällen ist das Risiko so offensichtlich hoch, dass Gerichte von grober Fahrlässigkeit ausgehen.
Was hingegen nicht automatisch Selbstverschulden ist
Die Rechtsprechung ist meistens zurückhaltend – viele vermeintlich „riskante“ Situationen gelten nicht als selbstverschuldet.
So zählen Unfälle beim Fußball, Skifahren oder Amateurboxen in der Regel zum normalen Lebensrisiko – vorausgesetzt, die Sportarten werden nach den üblichen Sicherheitsregeln betrieben. Auch Freizeitunfälle ohne grob riskantes Verhalten fallen meist nicht darunter.
Wie Gerichte entscheiden: Die wichtigsten Kriterien

Ob ein Fall als selbstverschuldet gilt, hängt immer von den Umständen ab. Gerichte prüfen insbesondere:
Beweislast
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet war – der Arbeitnehmer muss allerdings an der Aufklärung mitwirken, etwa durch ärztliche Atteste.
Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
War das Risiko bekannt oder hätte es erkannt werden können?
Sicherheitsvorkehrungen
Gab es Regeln oder Schutzmaßnahmen, die ignoriert wurden?
Gesellschaftliche Akzeptanz
Wie üblich oder sozial anerkannt ist das Verhalten (z. B. Tätowierungen, bestimmte Freizeitaktivitäten)?
Medizinische Notwendigkeit
War der Eingriff medizinisch indiziert oder rein ästhetisch?
Fazit: Wann Sie genauer hinschauen sollten
Wenn Sie sich fragen: „War meine Arbeitsunfähigkeit vielleicht selbst verschuldet?“, helfen Ihnen diese Fragen bei der Einschätzung:
- War der Eingriff medizinisch notwendig oder freiwillig?
- War das Risiko offensichtlich oder wurde es bewusst eingegangen?
- Gab es Sicherheitsmaßnahmen, die Sie missachtet haben?
- Ist das Verhalten gesellschaftlich üblich oder außergewöhnlich riskant?
- Können Sie ärztliche Unterlagen vorlegen, die die Ursache Ihrer Arbeitsunfähigkeit belegen?
Gerade weil die Bewertung oft vom Einzelfall abhängt, lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, bevor der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert.
Sie sind unsicher, ob Ihr Fall als selbstverschuldet gilt?
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